Satzung

der

Initiative zur Förderung der
Waldorfpädagogik
Rostock e.V.

in der Fassung, wie sie auf der Mitgliederversammlung am
28. Januar 2004 beschlossen wurde.


Satzung
Initiative zur Förderung der Waldorfpädagogik Rostock e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Initiative zur Förderung der Waldorfpädagogik Rostock e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
Er ist ein eingetragener Verein, nach seiner Gründung am 7. Februar 1990 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Rostock unter der lfd. Nr. 2 am 12.04.1990.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege moderner Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners und die Unterhaltung der ihnen dienenden Einrichtungen wie freier Schulen, Kindergärten und heilpädagogischer Einrichtungen.
Zu seinen Aufgaben gehört ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Lehrern, Erziehern und anderen pädagogisch interessierten Menschen sowie die Förderung dieser Bildungsaufgaben.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
volkspädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit, die Schaffung und Unterhaltung der ihnen
dienenden Einrichtungen wie freier Kindergärten, freier Schulen, heilpädagogischer Einrichtungen,
Beschaffung von Spendenmitteln (gemäß § 58 (1) der Abgabenordnung) für wissenschaftliche
Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen, der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten oder ihnen verbundener Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Ausbildung von Waldorfpädagogen.
Er ist in Zusammenhang damit berechtigt,
Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Körperschaft zu beschaffen;
seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden;
seine Mitarbeiter anderen Körperschaften, Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen;
die ihm gehörenden oder von ihm gemieteten Räume und Liegenschaften einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken zu überlassen;
seine Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
Die vom Verein geschaffenen bzw. unterhaltenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich.
Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
Der Verein ist den pädagogischen Bestrebungen anderer Institutionen, die ebenfalls auf der von Rudolf Steiner begründeten anthroposophisch orientierten Geisteswissenschaft basieren, eng verbunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Sie erhalten im Falle eines Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist ab 1995 das Kalenderjahr. Übergangsweise wird ein Rumpf-Geschäftsjahr vom 01.08.1994 bis 31.12.1994 zwischen die Geschäftsjahre 1993/1994 und 1995 eingefügt.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die in den Zielen des Vereins und in der Existenz seiner Einrichtungen etwas Berechtigtes sieht. Eltern und Sorgeberechtigte aller Kinder, die Einrichtungen des Vereins besuchen, sollten Mitglied des Vereins werden. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Der Mindestbeitrag bemisst sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Sie sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben Stimmrecht. Es ist erwünscht, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernehmen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch freiwillige Beiträge unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen schriftlicher Bestätigung. Die Mitgliedschaft ist stets freiwillig.
Ein Mitglied scheidet aus durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit vier Wochen Kündigungsfrist. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Vorstand kann ein Mitglied nach einer Anhörung durch einstimmigen Beschluss ausschließen. Voraussetzung für einen Ausschluss ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und / oder die mit dem Vereinszweck verfolgten Ziele. Ein solcher Verstoß liegt zum Beispiel vor, wenn ein Vereinsmitglied drei Monate hintereinander ohne genehmigte Stundung die fälligen Mitgliedsbeiträge, Schul-, Hort- bzw. Kindergartengelder nicht bezahlt. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens 14 Tage vor Anhörung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen der Ausschluss erfolgen soll. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung drei Wochen vor dem Anhörungstermin durch eingeschriebenen Brief an die vom betroffenen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist. Die Mitgliedschaft endet bei Eltern, deren Kinder in Einrichtungen des Vereins betreut werden, mit dem Ende des Monats, in dem die jeweiligen Verträge mit dem Verein enden. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft wünscht. Dies hat das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Vertrages unaufgefordert und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat,
die Kollegien der Mitarbeiter der Zweckbetriebe des Vereines,
die Elternvertretungen: der Elternrat der Schule und der Elternkreis des Kindergartens.
Sie führen die Elternvertreter/innen der Klassen bzw. der Kindergarten- und Krippengruppen zusammen.
Sie befassen sich mit der Weiterentwicklung der Eltern-, Lehrer/innenträgerschaft der Schule bzw. der gemeinsamen Trägerschaft des Kindergartens durch Eltern und Erzieher/innen. Dies geschieht durch Bewusstseinsbildung, Grundlagenarbeit, Erfahrungsaustausch. Die Elternvertretungen ergreifen Initiativen.
In diesem Sinne arbeiten die Elternvertratungen mit den anderen Organen des Vereins zusammen.
Die Elternvertretungen geben ggf. Empfehlungen und Anträge an andere Organe der Schule.
Die Elternvertretungen geben sich ihre Geschäftsordnungen selbst.

Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf bzw. dann einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher (Poststempel) einzuberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch einfachen Brief an die vom einzelnen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist.
Mit jeder Einladung zur Mitgliederversammlung soll die Tagesordnung sowie eventuell bereits vorliegende Anträge mitgeteilt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen, sowie das Einsehen dieser
Anträge gewährleistet sein. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll zugleich mitgeteilt werden, wo und wann die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie eventuell vorliegende Anträge an die Mitgliederversammlung durch die Mitglieder eingesehen werden können.
Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand benannt, die Leitung außerordentlicher Mitgliederversammlungen wird von der Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag derer, die die Mitgliederversammlung veranlassten.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes ordentliche Mitglied, das mindestens seit 12 Wochen Mitglied des Vereins ist, hat eine Stimme, fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. Beschlüsse erfolgen, soweit in der
Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und zusammen mit dem Versammlungsleiter von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat hauptsächlich die Aufgaben:
Beschlussfassung über die Tagesordnung
Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand
Erörterung des Jahresabschlusse
Entlastung des Vorstands
Wahl des neuen Vorstands
Wahl zweier Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören
Erörterung des Haushaltsplanes
Beschluss der Beitragsordnung
Zuwahl zum Beirat
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und dessen Befugnisse festlegen.
Der Vorstand gibt sich seine Ordnung selbst.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens fünfzehn Mitgliedern. Dabei soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitarbeitern der Einrichtungen und den Nicht-Mitarbeitern gewährt sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB ist möglich.
Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden Mitglieder, die der Vorstand aus seiner Mitte wählt und von denen je zwei den Verein nach innen und außen vertreten. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen. Bei Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Eintragung des neuen vertretungsberechtigten Vorstandes ins Vereinsregister im Amt.
Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Zweckbetriebe erfolgen auf Vorschlag des betr. Kollegiums und im Einvernehmen mit ihm durch den Vorstand. Für die Berufung der Gründungs-Kindergärtner/in, bzw. Gründungs-Lehrer/in ist die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten bzw. der Bund der Freien Waldorfschulen zu konsultieren. Dies soll auch gelten vor Entlassungen, die nicht im Einvernehmen entschieden werden können.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, welche für die Durchführung ihrer Vereinstätigkeit entstanden ist. Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den vorgelegten Belegen oder den jeweils zulässigen steuerlichen Werten zur Erstattung von Dienstfahrten.

§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus von den Gründungsmitgliedern gewählten Personen. Er kann sich selbst durch Zuwahl erweitern oder durch Abwahl verringern. Sollte sich der Beirat auf weniger als drei Mitglieder verringern, so kann die Mitgliederversammlung eine Zuwahl vornehmen, die jedoch noch von den verbliebenen Beiratsmitgliedern bestätigt werden muss, um gültig zu werden.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereines zu beraten und zu unterstützen.
Der Beirat wird vom Vorstand oder auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der Beiratsmitglieder einberufen.

§ 10 Einkünfte des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mitgliederbeiträge, Elternbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von jedem einzelnen Mitglied für das jeweils folgende Geschäftsjahr schriftlich erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung geändert werden. Sie gilt weiter bis auf Widerruf. Als Übergangsregelung gelten für alle bisherigen Mitglieder die Sätze der bisherigen Beitragsordnung bis auf Widerruf.

§ 11 Die Kollegien der Zweckbetriebe
Die Kollegien der Zweckbetriebe tragen und verantworten die pädagogische Arbeit. Sie geben sich ihre eigenen Kollegiumsordnungen und beschließen über die Form ihrer Leitung.
Jedes Kollegium entscheidet selbständig über die Aufnahme und den Abgang von Kindern seines Zweckbetriebes.

§ 12 Satzungsänderung
Änderungen der Satzungszwecke und andere Satzungsänderungen müssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
An Sitzungen, die der Vorbereitung von Satzungsänderungen dienen, kann jedes ordentliche Mitglied teilnehmen.
Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder das zuständige Finanzamt Änderungen der Satzung erforderlich werden, so ist der Vorstand nach seinem Ermessen berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung. Über solche Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dem mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins zustimmen, darunter mindestens die Hälfte aller Mitglieder unter den Mitarbeitern der Einrichtungen des Vereins. Ist die hierfür erforderliche Zahl von ordentlichen Mitgliedern oder Mitarbeitern in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, ist also die Versammlung hierzu beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit ¾ Mehrheit der dann anwesenden ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließen, sofern auch ¾ der anwesenden Mitglieder unter den Mitarbeitern der Einrichtungen des Vereins für die Auflösung stimmen. Diese zweite Mitgliederversammlung muss frühestens auf den zehnten Tag, spätestens auf den dreißigsten Tag nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereines fällt dessen eventuelles Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von Mitgliedern erbrachten Sachleistungen übersteigt, nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt, je zur Hälfte an den

Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
Heidehofstr. 32
70184 Stuttgart

und die

Internationale Vereinigung der
Waldorfkindergärten e.V.
Heubergstr. 11
70188 Stuttgart.

Sollte eine der vorgenannten Institutionen nicht mehr bestehen, so tritt die andere an ihre Stelle; falls auch diese nicht mehr existiert, so fällt das Vermögen an den

Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V.
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Pappelgrund 10
19055 Schwerin.

Diese Institutionen haben die Mittel und Werte des Vereines ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Schlussbestimmung
Die vorliegende Satzung soll den Erfordernissen des Vereinslebens angepasst werden.

Rostock, den 07. Februar 1990
21. April 1992,
01. November 1994,
Februar 1995,
21. September 1998,
04. Juni 2003
28. Januar 2004


Die Satzung der Initiative zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V. können Sie hier herunterladen .

 

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